
Kinderrechte in Deutschland
Samstag, 31. Mai 2008
Wenn die Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden, könnte bei Verletzung dieser Rechte eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Drückt sich deshalb der Staat davor, die Kinderrechte in das Grundgesetz verankern zu lassen?? Wenn ich mir überlege, welche Fehlurteile mittlerweile von den Gerichten und OLG Senate bezüglich des Kindeswohls in Deutschland verkündet wurden, kann ich die Angst des Staates nachvollziehen.
Vorwort:
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Forderungen der Konvention nahezu lückenlos im nationalen Recht festgeschrieben. Das bedeutet aber noch nicht, dass wir für uns in Anspruch nehmen können, eine ausreichend kinderfreundliche Gesellschaft zu sein. *g*
Um auf dem Weg hin zu einer kinderfreundlichen Gesellschaft ein Stück voranzukommen, möchte die Bundesregierung die Kinderrechte ausbauen. So hat sie das Recht von Kindern auf gewaltfreie Erziehung gesetzlich verankert. Die Beteiligungsmöglichkeiten von Kindern sollen ebenso ausgebaut werden wie die Betreuungsmöglichkeiten für Kinder aller Altersstufen.
Je verbreiteter die Kenntnis über diese weltweit geltende Konvention ist, desto besser können Kinder, Eltern, Bundesregierung, Länder, Kommunen und Träger der Jugendhilfe gemeinsam den Rechten von Kindern zu größerer Wirksamkeit verhelfen.
Kinder sind die Zukunft unserer Welt. Wir setzen große Hoffnung in sie und es ist daher unsere Aufgabe, ihre Rechte zu schützen und zu achten. Die Kinderrechtskonvention gibt uns dazu wichtige Anstöße und Impulse. *g*
Nach Informationen der SZ und des Bayerischen Rundfunks hat die 2. Strafkammer am OLG in einem Verfahren gegen einen Pädophilen festgestellt: Der Mann hat seinen Opfern im Alter von sechs bis 13 Jahren nicht geschadet. Von Christian Rost.
Die Entscheidung wird von Psychologen und Ärzte scharf kritisiert. Nach dem Beschluss wurde der in erster Instanz zu zwei Jahren Gefängnis verurteilte 64-Jährige aus der Untersuchungshaft entlassen.
Begründet wurde der Beschluss mit dem Umstand, dass die Kinder von ihrer sozial schwachen Umgebung geschädigt seien. Außerdem, so der Richterspruch, habe E. nicht gegen den Willen der Kinder gehandelt: „Vielmehr waren die Kinder aufgrund bestehender Verwahrlosungstendenzen infolge fehlender erzieherischer Wirkung ihrer Eltern erkennbar selbst an den vorgenommenen sexuellen Handlungen interessiert.
Dies hat der Angeklagte lediglich ausgenutzt, ohne hierbei irgendwelchen körperlichen oder psychischen Druck auszuüben.“ Hinzu komme, „dass die missbrauchten Kinder durch die angeklagten Vorfälle über ihre bereits ohnehin vorhandene Milieuschädigung hinaus keine erkennbare weitere psychische Schädigung erlitten haben.“
Artikel 2
[Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot]
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
[Schutz vor sexuellem Missbrauch]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;
[Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung]
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
[Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben; staatliche Förderung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
Jugendamt trennt Geschwister
Kleiner Tim soll ganz allein bleiben...... und Vanessa kriegt zwei große Brüder
Geschwisterpaar soll getrennt werden
Hintergrundpapier des „Aktionsbündnis Kinderrechte“ – Deutsches Kinderhilfswerk, Deutscher Kinderschutzbund, UNICEF
Fast zwei Jahrzehnte nach Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention am 20. November 1989 und 15 Jahre nach ihrem Inkrafttreten in Deutschland am 5. April 1992 steht die Aufnahme der Kinderrechte in das deutsche Grundgesetz noch immer aus.
Kinder haben Rechte, daran zweifelt zwar heute niemand mehr. Aber bei Entscheidungen in Politik, Verwaltung und Rechtsprechung wird das Kindeswohl bis heute nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Interessen der Kinder und Jugendlichen spielen in Deutschland noch immer eine Nebenrolle, von ihrer aktiven Beteiligung an den politischen Prozessen und Verwaltungsentscheidungen ganz zu schweigen.
Das Aktionsbündnis Kinderrechte – UNICEF, Deutsches Kinderhilfswerk, Deutscher Kinderschutzbund – tritt für die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ein, um die Position der Kinder zu stärken und ein klares Signal an Staat und Gesellschaft zu senden, das Wohlergehen der Kinder als Kernaufgabe anzusehen.
Alle Staaten der Welt – mit Ausnahme der USA und Somalias – sind mit der Unterzeichnung der Kinderrechtskonvention unter anderem die Verpflichtung eingegangen, „alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte“ zu treffen [Art 4, UN-Konvention über die Rechte des Kindes, (KRK)]. Dazu gehört auch die Aufnahme der Kinderrechte in die Verfassung.
Die Bundesregierung hatte das für die Beobachtung der Umsetzung dieser Konvention zuständige UN-Komitee für die Rechte des Kindes in Genf noch 1995 informiert, dass die Aufnahme der Kinderrechte in das deutsche Grundgesetz geprüft werde. Dies begrüßten die Kinderrechtsexperten. Neun Jahre später, 2004, mussten sie in ihren so genannten abschließenden Beobachtungen zum nächsten Staatenbericht der Bundesregierung „beunruhigt“ feststellen, dass „das Übereinkommen bislang noch nicht im Grundgesetz verankert ist, wie dies zum Zeitpunkt des ersten Berichts vorgesehen war“.
Den Staat in die Pflicht nehmen
Insgesamt würde der Staat stärker in die Pflicht genommen werden, wenn es um die Wahrnehmung seiner Verantwortung für kindgerechte Lebensverhältnisse und um gleiche Entwicklungschancen für alle Kinder und Jugendlichen geht. Angesichts der aktuellen Debatte über wachsende Kinderarmut, unterschiedliche Bildungschancen, ein Auseinanderdriften der Gesellschaft in Reich und Arm und häufige Fälle von Vernachlässigung wäre dies ein wichtiges Signal.
Wenn die Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden, könnte bei Verletzung dieser Rechte eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Auch bei gerichtlichen Entscheidungen in unteren Instanzen müssten sich Gerichte an den in der Verfassung verankerten Grundrechten der Kinder orientieren – etwa, wenn bei der Haushaltsplanung einer Kommune Kinderspielplätze oder Einrichtungen für Jugendliche zugunsten von Straßen oder Projekten für Erwachsene gestrichen werden. Die Rechte der Kinder würden einklagbar – eine deutliche Stärkung der Rechtsposition von Kindern in Deutschland.
